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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 154/19   

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https://dejure.org/2020,35064
LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 154/19 (https://dejure.org/2020,35064)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2020 - L 9 KR 154/19 (https://dejure.org/2020,35064)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2020 - L 9 KR 154/19 (https://dejure.org/2020,35064)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 46 S 2 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5
    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld - Voraussetzungen der Weiterbewilligung - rechtzeitige Einholung einer ärztlichen Anschlussbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit - nicht zustandegekommener Arzt-Patienten-Kontakt - Sphäre des Vertragsarztes - keine Gewährung ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 46 Satz 1 Nr 2aF SGB 5, § 46 S 2aF SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5
    Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Lücke in der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen der Arztpraxis; Zurechnun; Beweislast non-liquet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 154/19
    Rechtlich haben daher grundsätzlich Versicherte im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung erfolgt (BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 17).

    Da ein Krankengeldbezug der Klägerin nach dem 5. März 2018 nicht mehr vorlag, hätte eine erneute ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung - ohne dass ein Karenztag eintritt - spätestens am ersten Tag nach dem Ende des stationären Aufenthalts erfolgen müssen, der den Krankengeldanspruch bis zum 5. März 2018 gemäß § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V (in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung) begründete (vgl. entsprechend der bis zum 22. Juli 2015 geltende Altfassung, BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 16).

    (BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 22).

    (BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 24).

    Für diese Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V spricht darüber hinaus, dass sich Versicherungsträger in ihrem Verwaltungshandeln auch am Rechtsgedanken von Treu und Glauben (vgl. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) sowie des § 162 BGB auszurichten haben, welcher auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts Anwendung findet (BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 25 f.; vgl. jüngst auch Entscheidung des Senats vom 5. August 2020 - L 9 KR 234/19, juris).

    Es ist dann gerechtfertigt und vom Normzweck der gesetzlichen Regelungen zum Krankengeld gedeckt, dass sich die Krankenkasse nicht auf eine dem vertragsärztlichen System anzulastende Verhinderung der rechtzeitigen Arbeitsunfähigkeits-Feststellung berufen darf (BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 27).

    Als ein in der Sphäre des Vertragsarztes/der Vertragsärztin liegendes Verhalten kann es nicht nur anzusehen sein, wenn ein bereits vereinbarter rechtzeitiger Vorstellungstermin von ärztlichem Personal (ggf. auf Weisung) eines Vertragsarztes/einer Vertragsärztin verschoben wird (so im Fall des BSG vom 26. März 2020, aaO).

    Sie sind dann so zu behandeln, als hätten sie rechtzeitig die Arztpraxis aufgesucht und sei die Arbeitsunfähigkeit vertragsärztlich festgestellt worden (BSG, Urteile vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R und B 3 KR 10/19 R).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 154/19
    die Versicherten - zusätzlich - ihre Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend machen (so u.a. BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 ff. Rn. 34).
  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 154/19
    Da Krankengeld-Zahlungen grundsätzlich als abschnittsweise Leistungsbewilligung anzusehen sind (vgl. BSG Urteil vom 25. Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rn. 12), ist der Einzelanspruch mangels abweichender Übergangsregelungen jeweils anhand des in diesem Zeitraum aktuell geltenden Rechts zu prüfen.
  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 10/19 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 154/19
    Sie sind dann so zu behandeln, als hätten sie rechtzeitig die Arztpraxis aufgesucht und sei die Arbeitsunfähigkeit vertragsärztlich festgestellt worden (BSG, Urteile vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R und B 3 KR 10/19 R).
  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Krankengeld bei fehlender erneuter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 154/19
    Das BSG habe es für einen lückenlosen Krankengeldschutz bzw. eine insoweit unverschuldete Lücke in der ärztlichen Bescheinigung nicht ausreichen lassen, dass Versicherte zwar einen Arzt zur weiteren Feststellung aufsuchen, dieser sie aber auf einen späteren Untersuchungstermin verweise (B 1 KR 19/14 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2020 - L 9 KR 234/19

    Krankengeld; Ruhen; Wochenfrist; Schließung der Geschäftsstelle; Nachsendeauftrag

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 154/19
    Für diese Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V spricht darüber hinaus, dass sich Versicherungsträger in ihrem Verwaltungshandeln auch am Rechtsgedanken von Treu und Glauben (vgl. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) sowie des § 162 BGB auszurichten haben, welcher auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts Anwendung findet (BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 25 f.; vgl. jüngst auch Entscheidung des Senats vom 5. August 2020 - L 9 KR 234/19, juris).
  • BSG, 05.06.2019 - B 3 KR 56/18 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Krankenversicherung - Krankengeld - Maßgeblichkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 154/19
    Maßgebend für den Krankengeld-Beginn gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist nicht der "wirkliche" oder der "ärztlich attestierte" Beginn, sondern der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung (so BSG, Beschluss vom 05. Juni 2019 - B 3 KR 56/18 B -, Rn. 13, juris m.w.N.).
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